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Schadensersatzansprüche aufgrund des EHEC-Skandals

BSZ e.V. unterstützt Geschädigte Bauern, Großhändler und Händler bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des EHEC-Skandals

(lifePR) (Dieburg, )
Nach Auffassung der Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die auch von anderen Schadensrechtsexperten geteilt wird, brauchen es sich Bauern, Großhändler und Händler nicht gefallen lassen, dass Sie durch vorschnelle und rechtswidrige Warnungen vor angeblich verunreinigtem Gemüse in Ihrer Existenz gefährdet werden oder auch nur Umsatzeinbußen erlitten haben.

Denn für Warnungen vor verunreinigten Lebensmitteln, wie sie das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zusammenhang mit der EHEC-Gefährdung für nötig befunden hat, gelten rechtliche Regeln, an die das RKI gebunden war und an die es sich zu halten hatte. Vor allem aber gilt für das RKI das so genannte "Verhältnismäßigkeitsprinzip". Allerdings hat sich das RKI nach Aussage von Spezialisten weder an die vorgeschriebenen, strikt zu beachtenden rechtlichen Regelungen noch an das damit verbundene Verhältnismäßigkeitsprinzip gehalten. Die Warnung vor Gurken und Tomaten durch das Robert-Koch-Institut legt es deshalb nahe, dass dieses rechtswidrige Verhalten Schadenersatzansprüche der betroffenen Bauern, Großhändler und Händler gegen die Bundesrepublik Deutschland auslösen kann.

Tatsächlich ist es versierten Verbraucherschützern in der Vergangenheit mehrfach gelungen, sehr erfolgreich gegen Behörden vorzugehen, die sich bei der Warnung vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, ähnlich wie im EHEC-Fall grob fehlerhaft, also in rechtlich zu beanstandender Weise, verhalten haben.

Der wohl bekannteste Fall dieser Art ist der "Flüssigei-Skandal" aus den 80er Jahren, der den Nudelhersteller BIRKEL betraf. Die Firma BIRKEL ließ eine Presseerklärung des Stuttgarter Regierungspräsidiums zu angeblich verseuchten Nudelprodukten und damit verbundene Umsatzeinbrüche nicht auf sich beruhen und erstritt sich eine Schadenersatzzahlung von umgerechnet 6,5 Millionen Euro.

Im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.03.1990 (NJW 1990, 2690 ff) heißt es dazu:

Bei der Erklärung "musste der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben; er besagt, daß Maßnahmen nicht zu einem Schaden führen dürfen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. . Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, daß das RP . seine Erkenntnisse der Presse hätte mitteilen müssen, hätte klar herausgestellt werden müssen, daß die Beanstandungen . nicht . erwiesen waren. . Erteilt eine Behörde eine Auskunft ., kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft an, sondern auf den Eindruck, den eine solche . Auskunft bei den Kreisen hervorruft, an welche sich die Presse wendet."

Nach dem bisherigen Prüfungsergebnis der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. ist davon auszugehen, dass sich das Robert-Koch-Institut bei der Warnung vor Salat, Tomaten und Gurken fehlerhaft verhalten und deshalb schadenersatzpflichtig gemacht hat. Es hat die Maßstäbe des zuvor zitierten Stuttgarter Urteiles im Birkel-Fall nämlich nicht beachtet. Nicht nur in den Medien ist das Verhalten des RKI deshalb heftig kritisiert worden.

Für den Fall, dass Sie durch die rechtswidrige Warnung des RKI Umsatzeinbußen oder andere Vermögensschäden erlitten haben, möchte der BSZ e.V. Unterstützung anbieten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Bauern, Großhändler und Händler dem BSZ e.V. Aktionsbündnis "EHEC-Skandal" anschließen.
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