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Offene Immobilienfonds - Schadenersatz ja - aber die Verjährung ist eine besondere Hürde!

Bei Offenen Immobilienfonds hat der BGH in zwei Verfahren entscheiden, dass Berater die Kunden ungefragt auf das Risiko der Schließung hätten hinweisen müssen

(lifePR) (Dieburg, )
Somit sind die Ansprüche für Schadenersatzansprüche eröffnet - aber eine Hürde für die Ansprüche kann die Verjährung sein.

Bei Offenen Immobilienfonds hat der BGH in den Verfahren zum Aktenzeichen XI ZR 477/12 und Aktenzeichen XI ZR 130/13 entschieden, dass Berater die Kunden ungefragt auf das Risiko hätten hinweisen müssen, dass die Anteilsrücknahme möglicherweise ausgesetzt wird. Die Aussetzung läuft dem Interesse des Anlegers, durch Rückgabe seiner Anteile sein Geld zu bekommen, zuwider.

Damit sind die Schadenersatzansprüche gegeben.

Eine Hürde bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche kann die Verjährung sein. Bis einschließlich 4.8.2009 galt die Vorschrift des § 37a WpHG alter Fassung. Danach verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kauf der Wertpapiere. Die Frist begann taggenau, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung hatte oder nicht. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Fehlberatung fahrlässig begangen wurde.

Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 16.3.2011 auf Bankenseite einen bedingten Vorsatz unterstellt. Dann wäre die Verjährungsfrist länger.

Erst ab dem 5.8.2009 greift die dreijährige Regelverjährung des BGB, bei der die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anlegers zu laufen beginnt.

Anleger in Offenen Immobilienfonds sollten sich aufgrund dieser Rechtslage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, wie sie genau ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen können.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

Auf der Basis dieser BGH Entscheidung bestehen somit hinreichende Gründe, der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,offene Immobilienfonds" beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 04.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
khsteff

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