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Gericht darf an Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen des Beraters keine zu hohen Anforderungen stellen!

Haftungsprozessen gegen Berater – Aktuelle BGH Entscheidung zu Haftungsprozessen gegen Berater -

(lifePR) (Dieburg, )
Brandgefährlich Äußerung des BGH gegen Berater – Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) darf ein Gericht an die Darlegung eines Anlegers zu Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlagevermittlers keine zu hohen Anforderungen stellen – äußert der Bundesgerichtshof.

Ein Sieg für die Kapitalanleger!!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung des konkreten Sachverhalts bei Kapitalanlageprozessen Stellung genommen. Es geht darum wie ein Anleger Pflichtverletzungen seines Anlageberaters bzw. Anlage-vermittlers geltend machen kann. Im Interesse des grundrechtlichen „Anspruchs auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 Abs. 1 des Grundge-setzes) dürfe ein Gericht an diese Darlegung keine zu hohen Anforderungen stellen, so der BGH.

Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise der von ihm verklagte Vermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Ein klagender Anleger ist nunmehr nicht verpflichtet, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Vermittler beim Vermittlungsgespräch bzw. Beratungsgespräch gewählt hat. Dies gilt insbesondere nach längerem Zeitablauf. Die Fällen liegen meistens über 10 Jahre zurück, teilweise sogar 20 Jahre. Es genügt, wenn der Anleger die behaupteten Angaben und Versäumnisse des Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.

Folgende Aussagen werden von den Kapitalanlegern zum Beispiel immer wiedervorgetragen:

- der Vermittler habe in jedem Falle als Anlageberater gehandelt

- die Kapitalanlage sei zur Altersvorsorge empfohlen worden

- die Anlage sei als eine sichere Kapitalanlage dargestellt worden

- es sei nicht über die Nachteile und Risiken aufgeklärt worden

- die Plausibilität der Kapitalanlage sei nicht geprüft worden

- bei unternehmerischen Beteiligungen habe der Vermittler nicht über das Konzept und die Funktionsweise der Verlustweisung informiert.

Sind solche mehr pauschalen Tatsachenbehauptungen in einem Prozess ausreichend?

Nach Ansicht des BGH überspannt ein Gericht die Anforderungen an die erforderliche Darlegung von Tatsachen, wenn es verlangt, dass Angaben zur Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche gemacht werden müssen.

Als Hintergrund muss man wissen: Das Gericht muss anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (als wahr unterstellt) beurteilen können, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz erfüllt sind. Genügt die Klage diesen Anforderungen, kann nicht verlangt werden, dass weitere Tatsachen vorgetragen werden. Die Klage muss dann nicht mehr weiter „substantiiert“ werden, etwa um Tatsachen, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen.

Aber diese Wertungen des BGH sind brandgefährlich für Vermittler. Auf der anderen Seite gut für klagende Kapitalanlager! Es wird einfacher den Vermittle rin die Haftung zu nehmen.

Vor dem Hintergrunf dieser Rechtsdprechung sollten Anleger prüfen, ob ein Prozess nun einfacher möglich ist. Sie sollten dazu Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht befragen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

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