Wer behauptet, eine E-Mail abgeschickt zu haben, muss nachweisen können, dass sie den Empfänger erreicht hat. Im konkreten Fall hatte sich der Beschwerdeführer dem eigenen Bekunden nach mit zwei E-Mails auf eine Stellenausschreibung beworben. Weil er keinerlei Reaktion auf seine Mails erhalten hatte, ging er davon aus, dass er wegen seines Alters sowie seiner ausländischen Herkunft nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war und wollte das Unternehmen daher auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verklagen. Bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch zurückgewiesen, da nicht bewiesen werden konnte, dass die E-Mails tatsächlich zugegangen waren. Allein der Ausdruck der Mail und der Beweis, sie abgeschickt zu haben, sind hierfür nicht ausreichend, so die ARAG Experten (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 15 Ta 2066/12).
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