Der Kläger befuhr mit seinem Pkw nachts die BAB im Bereich einer Baustelle, bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem Standstreifen geriet das Fahrzeug in ein rund 20 Zentimeter tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden, für dessen Reparatur einschließlich Nebenkosten der Kläger circa 2.200 Euro aufwenden musste. Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachtes entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war. Seine Klage auf Schadenersatz hatte Erfolg. Die vom Landesbetrieb vorgegebene Ausführung zum Verschließen des Gullyschachtes habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, nämlich dass die Schachtabdeckung durch das auf dem betreffenden Streckenabschnitt der BAB zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werde. Ein Mitverschulden war dem Kläger nicht anzulasten, so dass er laut ARAG vollen Schadenersatz erhielt (OLG Hamm, Az.: 11 U 52/12).
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