Eine fünf Zentimeter hohe Betonabbruchkante, stellt - auf einem für Radfahrer freigegebenen unbeleuchteten Weg - eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Im konkreten Fall verunfallte ein Radfahrer in den Abendstunden auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems Kanals in Münster. In Höhe eines Hauses wies der Weg eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante auf. Auf dieser ist das Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten, was zu einem Sturz mit einer Fraktur des linken Knies, einer Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand geführt habe. Von dem Inhaber des Hauses hat der Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Das Klagebegehren war zum Teil erfolgreich - dem Kläger wurde dem Grunde nach 50-prozentiger Schadensersatz zugesprochen. Der Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die Verkehrssicherungspflicht von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich übernommen habe. Der Zustand des Uferweges stellte jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Weil der Unfall für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, traf ihn ein mit der Hälfte zu bewertendes Mitverschulden, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 78/13).
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