Vor dem Arbeitsgericht München bekam die Vermieterin Recht – der Mieter wurde verpflichtet, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt. Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen. Denn seit der letzten Wohnungsbesichtigung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Ein Vermieter könne aber nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden, ergänzen ARAG Experten (Az.: 461 C 19626/15).
Vermieter: Zutrittsrecht wegen starker Gerüche
Vor dem Arbeitsgericht München bekam die Vermieterin Recht – der Mieter wurde verpflichtet, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt. Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen. Denn seit der letzten Wohnungsbesichtigung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Ein Vermieter könne aber nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden, ergänzen ARAG Experten (Az.: 461 C 19626/15).