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Verdi Streik: Zu spät zur Arbeit, und dann?

Sind die Warnstreiks im öffentlichen Dienst eine Entschuldigung für Verspätungen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Gewerkschaft Verdi hat ihre Mitglieder wieder zu Warnstreiks aufgerufen, um ihren Forderungen in den anstehenden Tarifverhandlungen Nachdruck zu verleihen. Betroffen ist derzeit besonders der öffentliche Personennahverkehr. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, sind in einigen Städten fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer den tragen muss, erklären ARAG Experten.

Wer trägt das Betriebsrisiko?

Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er zunächst weiterhin sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.

Wer trägt das Wegerisiko?

Wenn ein Streik oder andere Umstände - z. B. winterliche Straßenglätte - es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem bestehenden Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht - der Arbeitnehmer aber genauso wenig! Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt - und als solche gilt ein Streik - an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht, der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

Muss Nacharbeit geleistet werden?

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

Drohen Sanktionen?

Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund eines Streiks zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie ein Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei angekündigten Arbeitsniederlegungen das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es bei den derzeitigen Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr erkennbar darauf ankommen lässt, ob es zu erheblichen Verspätungen kommt oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Kita geschlossen

Auch Arbeitnehmer, die ihre Kinder aufgrund des Streiks nicht in die Kita bringen können, dürfen nicht einfach unentschuldigt fehlen. Auch hier gilt: Die Streiks wurden soweit im Vorfeld angekündigt, dass Eltern sich darauf vorbereiten konnten. Längere Fahrzeiten zu Notgruppen in anderen Einrichtungen sind daher einzuplanen, so die ARAG Experten. Gegebenenfalls muss privat für die Kinderbetreuung gesorgt oder ein Tag Urlaub genommen werden. Die meisten Unternehmen zeigen sich flexibel genug, um auf diese besonderen Situationen einzugehen und ermöglichen es ihren Mitarbeitern, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten, ausgefallene Zeiten nachzuarbeiten oder kurzfristig Urlaub zu nehmen.

Download des Textes: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen
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