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Umgangsrecht für leibliche Väter wird reformiert

(lifePR) (Düsseldorf, )
Mit einer am 25. April 2013 vom Bundestag beschlossenen Reform will der Gesetzgeber das Umgangsrecht leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter stärken. Bei der Prüfung des Anspruchs soll es laut ARAG Experten in Zukunft vorrangig darauf ankommen, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Bisherige Regelung

Nach bisherigem Recht hatten es diese Väter schwer, den Umgang mit ihrem Kind gegen den Willen der Mutter zu erstreiten. Denn das Gesetz erlaubte dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater den Umgang nur, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war und tatsächlich Verantwortung für das Kind trug oder getragen hatte. Ob der leibliche Vater womöglich überhaupt keine Chance hatte, diese so genannte sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, weil die rechtlichen Eltern das verhinderten, spielte dabei keine Rolle – genauso wenig übrigens wie die Frage, ob der Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dienen würde.

Einzelfall muss berücksichtigt werden

Das war vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Urteilen – zuletzt im Jahr 2011 – beanstandet worden. Die Straßburger Richter vertraten die Auffassung, die Familienrichter müssten die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen und prüfen, ob der Kontakt zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liege oder nicht.

Kindeswohl entscheidet

Das neue Gesetz ändert nun die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht entsprechend diesen Vorgaben. Künftig soll dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehen, wenn er ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Wohl des Kindes dient – egal, ob er bereits eine enge Beziehung zum Kind aufgebaut hat oder nicht. Außerdem kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, vorausgesetzt, das widerspricht nicht dem Kindeswohl. Und ist die Frage der leiblichen Vaterschaft zwischen dem Antragsteller und der Mutter streitig, kann diese im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geprüft werden. Die dazu notwendigen Untersuchungen müssen von der Mutter unter bestimmten Umständen geduldet werden.

Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann.

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