Eine Klausel in einem Reisevertrag, die es dem Veranstalter ermöglicht, bei Namensänderungen beliebig hohe Kosten zu verlangen, ist unrechtmäßig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Veranstalter, bei dem die Namensänderung laut Kleingedrucktem bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder sogar mehr kostete. Und zwar unabhängig davon, ob nur ein Tippfehler korrigiert oder ein Ersatzreisender benannt wird. Das ist eindeutig zu viel. Die Reiseveranstalter dürfen nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen, so das verbraucherfreundliche Urteil der Münchner Richter. Zur Begründung wurde laut ARAG Experten ausgeführt, dass höhere Forderungen Kunden derart abschrecken könnten, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen. Die von einem Reiseveranstalter verwendete Klausel „Achtung: Bei Namensänderungen können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises und mehr anfallen“, wurde daher für unwirksam erklärt (LG München, Az.: 12 O 5413/13).
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