Nimmt ein Taxifahrer erkennbar betrunkene Fahrgäste auf, ohne Vorsorge durch die auch im Flugzeug üblichen Brechtüten zu treffen, kann er sich bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht darauf berufen, er habe vermeiden wollen, dass sich der Fahrgast im Wagen übergibt. Im konkreten Fall war der Fahrer in einer Lärmschutzzone auf der Autobahn 64 km/h zu schnell gefahren. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid über 440 Euro und zwei Monate Fahrverbot. Weil er das nicht hinnehmen wollte, legte er Einspruch ein. Sein Argument: Sein damaliger Fahrgast sei betrunken gewesen und er habe eine Verunreinigung seines Taxis durch Erbrochenes verhindern wollen. Deshalb habe er möglichst schnell die nächste Ausfahrt erreichen wollen. Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte Verständnis und gab dem Einspruch wegen eines rechtfertigenden Notstands statt. Der Fall ging sodann zum Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, das die Sache laut ARAG Experten allerdings anders sah: Es sei schon nicht klar, ob schnelles Fahren überhaupt hätte verhindern können, dass sich der Fahrgast übergibt. Jedenfalls müsse aber im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Taxi hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln und dem Interesse der Anwohner an einem ruhigen Nachtschlaf zurücktreten (Az.: 3 Ss OWi1130/13).
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