Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen.
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