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Streit um Umweltplakette

(lifePR) (Düsseldorf, )
Weist der Verkäufer eines Wohnmobils darauf hin, dass ihm nicht bekannt ist, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die gelbe Umweltplakette erhalten hat, mit der es bei dem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei, so haben die Parteien laut ARAG keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann. In dem besagten Fall kaufte eine Frau am 25.01.2011 ein gebrauchtes Wohnmobil – der Verkäufer hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag hieß es unter anderem: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette. Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte hatte gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette, da der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfüllt. Die Käuferin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte den Verkäufer vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Vor Gericht hatte Sie jedoch ebenfalls kein Erfolg. Zum Einen war durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Zum anderen hatten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 186/12).

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