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Steuern auf geerbte Aktien

ARAG Verbrauchertipps

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn ein gut dotiertes Erbe ins Haus steht, ist das Finanzamt meist nicht weit und verlangt seinen Anteil. Das gilt auch für geerbte Immobilienfonds. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass hier nicht unbedingt der errechnete Rücknahmewert als Grundlage für die Besteuerung dienen muss. Unter Umständen gilt auch der deutlich niedrigere Kurswert. In einem konkreten Fall ging es um einen offenen Immobilienfond, der zum Zeitpunkt der Besteuerung nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnte, da er bereits aufgelöst worden war. Also hatte die Erbin gar nicht die Möglichkeit, den Rücknahmewert zu bekommen. So musste sich das Finanzamt mit dem Kurs zufriedengeben, der sich im börslichen Handel gebildet hatte (Finanzgericht Hessen, Az.: 1 K 1161/15, noch nicht rechtskräftig).

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