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Schmerzensgeld wegen Mobbing

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann verwirken. Dafür genügen laut ARAG Experten jedoch nicht das bloße „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der Kläger war zum Ende seiner Tätigkeit fast durchgängig arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depressionen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Entgegen der Auffassung des LAG ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht, so die ARAG Experten (Az.: 8 AZR 838/13).
 

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