Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 386938

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Rechtsprechung 2012 - Heim und Garten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im vergangene Jahr war einiges los in Deutschlands Gerichtsälen. Es gab zahlreiche wegweisende Urteile. Einige muten allerdings auch kurios an oder rufen sogar Kopfschüttels und Unverständnis hervor. Die interessantesten rechtswirksamen Urteile aus 2012, die Mieter, Vermieter und Hauseigentümer betreffen, haben ARAG Experten zusammengetragen.

Altglascontainer im Wohngebiet

Altglascontainer dürfen in einem Wohngebiet aufgestellt werden. Die Anwohner müssen die mit der Nutzung der Container verbundenen Geräusche hinnehmen. Das gilt laut ARAG auch dann, wenn sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden (VG Aachen, Az.: 6 K 2346/09).

Kein Protokoll bei Mietminderung

Ein Mieter muss für eine Mietminderung nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz muss der Mieter laut ARAG kein „Protokoll“ vorlegen (BGH, Az.: VIII ZR 155/11).

Streupflicht auf den Nachbarn übertragen

Fährt ein Grundstückseigentümer in Urlaub, so kann er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen. Der Grundstückseigentümer muss laut ARAG auch seinen Urlaub nicht unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat (OLG Schleswig Holstein, Az.: 11 U 137/11).

Gartenabfälle gelten als Müll

Wer zum Frühjahrsputz im Garten die anfallenden Abfälle in Wald und Flur entsorgt handelt illegal und riskiert eine Verwarnung und Bußgeld, warnen ARAG Experten. Denn Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Erlaubt sind von März bis September lediglich Pflegeschnitte, z.B. um Verkehrssicherheit von Wegen zu gewährleisten.

Kein Verzug der Mietzahlung

Der Mieter kommt mit der Mietzahlung an den Erwerber seiner Wohnung nicht in Verzug, solange weder Veräußerer noch Erwerber ihm den Eigentumswechsel nachweisen. Der Erwerber kann laut ARAG den Mietvertrag deshalb auch nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen (AG Gelsenkirchen, Az.: 3a C 299/11).

Umweg zur Mülltonne

Versperrt ein Nachbar entgegen eines eingetragenen Rechtes einem anderen den direkten Weg zur Mülltonnenanlage, kann darin noch kein Grund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn der Zugang – auch beschwerlicher – über einen anderen Weg möglich ist (AG München, Az.: 133 C 2128/12).

Keine Erhöhung bei falscher Abrechnung

Der Vermieter ist nicht zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist. Laut ARAG argumentierten die Richter, dass der Vermieter ansonsten aus seiner eigenen Pflichtverletzung auch noch Vorteile ziehen könnte (BGH, Az.: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).

Mieter muss 3-4 mal lüften

Einem Mieter kann es bei Schimmelbefall der Wohnung zugemutet werden, dass er die Wohnung drei bis vier Mal am Tag lüftet. Dies gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn der Mieter berufstätig ist (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-17 S 89/11).

Zu hohe Pflanzen müssen zurückgeschnitten werden

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt. Laut ARAG müssen die Pflanzen allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand zurückgeschnitten werden (AG München, Az.: 173 C 19258/09).

Kündigung ohne Zahlungsklage

Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöht hat, setzt nicht voraus, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Der Mieter ist laut ARAG vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte (BGH, Az.: VIII ZR 1/11).

Fenster muss Fenster bleiben

Das Amtsgericht Tiergarten hat eine Vermieterin dazu verurteilt, die Nutzbarkeit von Fenstern in einer Mietwohnung wieder herzustellen, die durch den Neubau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück verschlossen worden sind. Dem Argument der Vermieterin, es sei ihr unmöglich und unzumutbar, den Ursprungszustand wieder herzustellen, folgte der Richter laut ARAG nicht (AG Tiergarten, Az.: 606 C 598/11).

Keine Aufrechnung der Kaution

Ein Mieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses nicht mit der an den Vermieter gezahlten Kaution gegen Mietrückstände aufrechnen. Dies hat laut ARAG das Amtsgericht München entschieden (AG München. Az.: 415 C 31694/11).

Eigenbedarf auch bei Gewerbe

Auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen. Dies geht laut ARAG Experten aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Az.: VIII ZR 330/11).

Keine Minderung wegen schlechtem Aussehen

Lediglich optische Beeinträchtigungen der Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Denn laut ARAG Experten führt dieser Mangel – beispielsweise Verfärbungen am Parkett – nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (AG München, Az.: 474 C 2793/12).

Kein Schadensersatz ohne Anzeige

Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel (hier: Schimmel) auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen. Ansonsten verliert er laut ARAG sein Recht auf Schadenersatz (AG München, Az.: 431 C 20886/11).
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.