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Rechtsprechung 2012 - Autofahrer und Verkehr

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im vergangene Jahr war einiges los in Deutschlands Gerichtsälen. Es gab zahlreiche wegweisende Urteile. Einige muten allerdings auch kurios an oder rufen sogar Kopfschüttels und Unverständnis hervor. Die interessantesten rechtswirksamen Urteile aus 2012, die Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer betreffen, haben ARAG Experten zusammengetragen.

Leistung trotz Unfallflucht

Verstößt ein Unfallbeteiligter gegen § 142 Abs. 2 StGB, so beinhaltet dies nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer, die zu dessen Leistungsfreiheit führt. Es reicht laut ARAG vielmehr aus, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch «unverzüglich» im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat (BGH, Az.: IV ZR 97/11).

Kein Hinweis auf Sommerreifen

Bei Aushändigung eines Mietwagens muss laut ARAG nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen versehen ist (OLG Köln, 19 U 151/11).

Verschwiegener Preisnachlass

Bei der Reparatur von Kfz-Schäden dürfen Kunden keine verdeckten Preisnachlässe in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung gewährt werden. Wird der Preisnachlass gegenüber der Versicherung verschwiegen, handelt es sich laut ARAG um Betrug zu Lasten des Versicherers. Der Fall betraf die Praxis eines Autoverglasers, Kunden gegen das Versprechen, einen Werbeaufkleber auf der Windschutzscheibe anzubringen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung zu zahlen, ohne dies gegenüber der Versicherung offenzulegen (OLG Köln, Az.: 6 U 93/12).

Kein Gutachten bei Bagatelle

Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige «freie Fachwerkstatt» verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden laut ARAG nicht einholen - hier genügt ein Kostenvoranschlag (AG München, Az.: 322 C 793/11).

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparken

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält. Dies kann laut ARAG beispielsweise der Fall sein, wenn wiederholt falsch geparkt wird (VG Berlin, Az.: VG 4 L 271.12).

Autoschlüssel nicht offen liegen lassen

Wer seine Autoschlüssel an der Arbeitsstelle offen und unbeaufsichtigt liegen lässt, obwohl es eine einfache Möglichkeit zur sicheren Verwahrung gibt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent hinnehmen, wenn das Auto mit dem Schlüssel gestohlen und beschädigt wird. Ein solches Verhalten ist laut ARAG Experten grob fahrlässig (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1292/11).

50/50 bei unklarem Unfall

Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden, tragen beide Beteiligte aufgrund der Tatsache, dass von beiden Kfz eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht, laut ARAG je die Hälfte des Schadens. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (AG München, Az.: 322 C 21241/09).

Führerscheinentzug nach Randale

Auch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs kann laut ARAG zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Nach einer Randale auf einem Fest mit 3‰ ging das Gericht von einer ausgeprägten Alkoholproblematik aus und bestätigte im Eilverfahren den behördlich angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis (VG Mainz, Az.: 3 L 823/12.MZ).

Vorsicht beim öffnen der Heckklappe

Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Tut er dies nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so hat er diesen laut ARAG selbst zu tragen (AG München, Az.: 262 C 20120/11).

Neuwagen mit 304 Kilometern

Ein Neuwagen kann tatsächlich als neu gelten, auch wenn er schon 304 Kilometer Laufleistung aufweist. Laut ARAG konnte der Händler im verhandelten Fall schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war (LG Coburg, Az.: 21 O 337/11).

Kein Nutzungsausfall für Oldtimer

Steht einem Geschädigten während der Reparatur eines Oldtimers zusätzlich einZweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung, steht dem Geschädigten für den Oldtimer kein Nutzungsausfall zu. Die individuelle Genussschmälerung stellt laut ARAG Experten für sich allein keinen vermögensrechtlichen Schaden dar (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 50/11).

Anschnallen!

Ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Anders ist es, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach einem ersten Unfall ohne Körperschäden bereits zum Stehen gekommen war und er dann bei einem zweiten Unfall Körperschäden erleidet. Die Anschnallpflicht gilt laut ARAG nämlich nur während der Fahrt (BGH, Az.: VI ZR 10/11).

Rollendes Auto als Arbeitsunfall

Wird ein Versicherter auf dem Rückweg von der Arbeit vor der heimischen Garage bei dem Versuch, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten, verletzt, stellt dies laut ARAG einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar (SG Wiesbaden, Az.: S 13 U 49/11).

Gesetzlicher Unfallschutz auch bei Alkoholisierung

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn bei einem solchen Unfall Alkohol im Spiel war. Nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, wird laut ARAG die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei (LSG Bayern, Az.: L 2 U 566/10).

Verbrauchsangaben auch bei Vorführwagen

Die Verpflichtung in Verkaufsangeboten für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann nach Auskunft der ARAG auch für Vorführwagen gelten. Maßgeblich ist, ob der Händler das Fahrzeug zum Weiterverkauf erworben hat, was anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug eine geringe Kilometerleistung von bis zu 1.000 Kilometer aufweist (BGH, Az.: I ZR 190/10).

Die Texte finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/...
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