Hat sich der Mieter einer Wohnung zur Untervermietung entschlossen, muss er vor der geplanten Untervermietung den Vermieter über das Vorhaben informieren. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, die Untervermietung der gesamten Wohnung zu genehmigen. Soll die gemietete Wohnung nur teilweise Dritten gegen Entgelt überlassen werden, muss auch damit der Vermieter erst sein Einverständnis erklären. Allerdings besteht in diesem Fall sehr wohl ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse wurde von der Rechtsprechung beispielsweise im Falle von plötzlicher Arbeitslosigkeit oder der Verkleinerung der Familie des Mieters bejaht. Auch wer aus beruflichen Gründen einen Teil der Mietwohnung zeitweise nicht nutzen kann, hat einen Anspruch auf Untervermietung. In dem kürzlich entschiedenen Fall, der dem Bundesgerichtshof (BGH) vorlag, wollte ein Ehepaar eine Hamburger Mietwohnung für die Dauer eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder übernehmen. Das Ehepaar hatte auf Schadensersatz gegen seinen Vermieter geklagt und verlangte 7.475 Euro plus Zinsen, weil der Vermieter die Untervermietung verwehrt hatte. Die Richter am BGH erkannten in dem Plan des Ehepaares, durch die teilweise Untervermietung Reise- und Wohnkosten zu sparen und später wieder in die alte Wohnung zurückzuziehen, ein "berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung" - Uud erteilten der Weigerung des Vermieters eine Absage. Sie sprachen dem klagenden Ehepaar den geforderten Schadenersatz zu (BGH, Az.: VIII ZR 349/13).
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