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Rasenmäher & Co.: Alles zu seiner Zeit

ARAG Experten geben Tipps für Gartenbesitzer

(lifePR) (Düsseldorf, )
Frühling und Sommer sind Gartenzeit. Aber wo der eine am liebsten von morgens bis abends seinen Rasen trimmt und die Hecke in Form bringt, sieht der andere seine grüne Oase womöglich eher als ruhigen Rückzugsort zum Lesen und Sonnen. Wann der Hobbygärtner in den kommenden Monaten die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder Grastrimmer stören darf, erläutern die ARAG Experten.

Gesetzgeber hat Einzelheiten in Verordnung geregelt

Den Lärmschutz beim Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien regelt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie gilt bundesweit einheitlich. Wir sagen Ihnen, was das für Sie als Hobbygärtner konkret bedeutet.

Betriebsverbote in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: Ein Hoch auf Handmäher

Folgende Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
  • Heckenscheren
  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Schredder/Zerkleinerer
  • Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden
 Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft – sprich mit einer Handschere oder einem Handmäher – schneiden möchte, darf das jederzeit tun!

Weitergehende Betriebsverbote

Weitergehende Betriebsverbote gelten für folgende Geräte. Diese dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht benutzt werden.
  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler
Auf dem Land gelten andere Regeln

Anders sieht es beispielsweise in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gilt die 32. BImschV nicht. Das heißt, dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.

Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden

Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.

Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet

Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!

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