Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort klar und deutlich sein. Im konkreten Fall war die Klägerin, die am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatte, dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt. Sie kehrte am 05.12.2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 08.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die 4 Jahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei "bis spätestens 31.12.2014". Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" sei zeitlich ungenau. Diese Ungenauigkeit gehe zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden, so die ARAG Experten (SG Gießen, AZ.: S 14 AL 13/15).
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