Firmen, die ihre Kunden im Netz gewinnen, müssen diesen auch die Möglichkeit einräumen, den Vertrag online zu kündigen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen eine Partnervermittlung erwirkt hat. In dem konkreten Fall erlaubte die Partnervermittlung zwar die schnelle Registrierung eines Profils über das Internet, verweigerte jedoch die Online-Kündigung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war festgelegt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse - und zwar mit Usernamen, Kundennummer sowie einer Vorgangsnummer. In diesen Vorgaben sahen die Verbraucherschützer eine unangemessene Erschwernis der Kündigung von online geschlossenen Verträgen, in den persönlichen Angaben übersteigerte Erfordernisse bezüglich der Form. Die Partnervermittlung vertrat die Meinung, dass detaillierte Informationen erforderlich seien, um Missbrauch zu verhindern. Weil sich jeder Kunde mit Namen und Bankverbindung registriere und zudem ein Passwort nutze, wollte das Gericht dieser Argumentation nicht folgen. Ein passwortgeschütztes Formular zur Online-Kündigung ist laut ARAG Experten ebenfalls ausreichend. Gegen das Urteil ist noch eine Revision möglich (LG München, Az.: 12 O 1857/13).
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