Ja, unter Umständen muss man! Nach Auskunft von ARAG Experten können sich Vermieter bei der Abrechnung der Heizkosten bis zum Ende der einjährigen Abrechnungsperiode Zeit lassen – selbst wenn im Mietvertrag eine kürzere Frist genannt ist. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Mieter sich weigerte, 196 Euro nachzuzahlen. Im Mietvertrag war für die Abrechnung eine Frist bis Ende Juni eines Jahres festgelegt. Da die Heizperiode jeweils bis April andauert, schaffte es die Vermieterin nicht jedes Jahr, die Abrechnung pünktlich fertigzustellen. Daher war dem Mieter die Abrechnung erst im Spätherbst ins Haus geflattert. Er stellte sich deshalb stur und verweigerte die Nachzahlung. Nach Auskunft der ARAG Experten hat er in dem Fall jedoch lediglich das Recht, eventuelle Vorauszahlungen zurückzubehalten. Die Heizkostenabrechnung muss er zahlen (BGH, Az.: VIII ZR 152/15).
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