Das Oberlandesgericht Hamm hat in zwei Fällen, in denen es beim Überholen einer Fahrzeugkolonne zu einer Kollision kam, auf eine Mithaftung des Überholers erkannt. In dem einen Fall hatte der Kläger mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt und ist mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne kollidiert. Das OLG kam hier zu einer Haftungsquote von 75 Prozent zu Lasten des Klägers. Den Kläger treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe, so die Argumentation des OLG. In dem anderen Fall überholte der Beklagte mit seinem Motorrad eine Kolonne und kollidierte mit einem unvorsichtig nach links abbiegenden Pkw. Dieser wollte eine Lücke in der Kolonne ausnutzen und kam aus einer Querstraße. Das OLG erkannte hier auf eine Haftungsquote des Beklagten von einem Drittel, weil er das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt habe, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 191/12 und Az.: 9 U 12/13).
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