Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mit Blick auf die Ausübung einer schweren und ermüdenden Tätigkeit jährlich mehr Urlaubstage als den Jüngeren, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig. Im konkreten Fall ging es um eine nicht tarifgebundene Firma, die ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern gewährte. Eine Arbeitnehmerin klagte, weil sie meinte, diese Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend und daher seien auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat zu Gunsten der Firma entschieden. Sie habe mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten, so die ARAG Experten. Dem Arbeitgeber steht vielmehr bei der Beurteilung der Arbeitsumstände die Einschätzungsprärogative zu; so nennen Juristen das Vorrecht, Gesetze entsprechend der eigenen Einschätzung im Hinblick auf tatsächliche Gegebenheiten zu fassen (BAG, AZ.: 9 AZR 956/12).
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