Krankgeschrieben sein und trotzdem einen Marathon laufen, ist zum einen nicht so widersprüchlich wie es klingt und zum anderen auch kein Kündigungsgrund. Denn die Krankschreibung besagt lediglich, dass der Arbeitnehmer seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachkommen kann, nicht aber, dass er auf anderweitige Aktivitäten verzichten muss, soweit diese den Heilungsprozess nicht verzögern, erläutern ARAG Experten. In einem entschiedenen Fall absolvierte ein Arbeitnehmer mit Schulterblattbruch den Paradelauf und erhielt daraufhin die außerordentliche Kündigung. Da er jedoch eine ärztliche Bescheinigung erbrachte, die bestätigte, dass die Läufe die Heilung nicht beeinträchtigten, war die Kündigung nicht rechtmäßig. (ArbG Stuttgart, Az.: 9 Ca 475/06).
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