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Krank ins Konzert oder Geld zurück?

ARAG Experten klären das Umtausch-, Rückgabe- und Wiederverkaufsrecht bei Tickets

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ewig das gleiche Weihnachtsfeiereinerlei - Adventslangeweile beim Italiener um die Ecke? Das muss ja nicht sein! Seit Jahren boomen in der Vorweihnachtszeit Konzertveranstaltungen, Kleinkunst, Theater und andere kulturelle Ereignisse. Was aber, wenn man Geld für ein Konzert, die Oper oder einen brasilianischen Salsa-Abend ausgegeben hat und dann den Termin doch nicht wahrnehmen kann. Kann man sein Geld vom Veranstalter zurückverlangen? Das klären ARAG Experten im Folgenden.

Kaufvertrag

Entscheidend für die Verpflichtung zur Zahlung ist in erster Linie der Kaufvertrag. Ein solcher Kaufvertrag ist verbindlich und verpflichtet unabhängig davon, ob die Leistung in Anspruch genommen wird, zur Zahlung. In der Regel hat man deshalb kein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Ausnahmen können sich aus vertraglichen Regelungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. So wird manchmal ein Rücktrittsrecht vorgesehen, dass es einem ermöglicht, bis kurz vor der Veranstaltung die Karte zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Sollten die Voraussetzungen eines nach den vertraglichen Regelungen oder den AGB bestehenden Rücktrittsrechts erfüllt sein, ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Es ist ebenso möglich, dass Veranstalter aus Kulanz den Kaufpreis erstatten, wenn man zum Beispiel aufgrund einer Krankheit die Veranstaltung nicht wahrnehmen kann. Hierauf besteht allerdings kein Anspruch.

Online gebucht

Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn die Karte über das Internet erworben wurde. Denn das beim Online-Kauf grundsätzlich bestehende Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gilt nicht für den Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, weil hier die Regelungen über die sog. Fernabsatzverträge keine Anwendung finden. Auch beim Online-Kauf können sich Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung deshalb nur aus Kulanz oder aus vertraglichen Regelungen wie den AGB ergeben.

Personalisierte Karten

Obwohl der Erwerber einer Eintrittskarte also grundsätzlich unabhängig von der Wahrnehmung des Termins zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass er die Karte verfallen lassen und dennoch zahlen muss. Denkbar wäre es nämlich auch, die eigene Karte rechtzeitig an jemand anderen weiterzugeben oder sie zu verkaufen. In diesem Fall sollten allerdings vorher die vertraglichen Regelungen oder die AGB des Veranstalters studiert werden, da sich hieraus Hindernisse bezüglich einer Weitergabe oder eines Verkaufs ergeben können. So werden insbesondere Fußballtickets personalisiert verkauft und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben oder verkauft werden.

Schwarzmarkt

Wichtig auch: Eintrittskarten dürfen nicht von vornherein in der Absicht, sie weiter zu veräußern, bezogen werden. Die Veranstalter können den Vertrieb ihrer Karten nämlich zu Recht auf autorisierte Händler beschränken. Insbesondere bei einer größeren Anzahl von Karten ist Vorsicht geboten, da die Gefahr besteht, dass gegen ein vertraglich vereinbartes Weiterveräußerungsverbot verstoßen wird.

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