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Klausel über Abtretung unzulässig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Klausel “Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig. Im konkreten Fall vertreiben beide Parteien verschiedene Waren über das Internet. Die beklagte Firma vertreibt unter anderem gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei AGB, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich. Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer. Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 99/14).

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