Ein Fluggast hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, wenn sich ein außereuropäischer Anschlussflug verspätet hat. In den zwei verhandelten Fällen hatten die Kläger jeweils bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einen Fernflug ab Frankfurt am Main gebucht. Der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs erfolgte in beiden Fällen planmäßig. Der Start des Anschlussfluges - von einem außereuropäischen Flughafen - verspätete sich derart, dass die Kläger ca. acht Stunden später als vorgesehen am Ziel eintrafen. Die Kläger verlangten jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Die Klagen wurden abgewiesen. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen, so die Richter. Ein Anspruch aus der Verordnung scheidet in einem solchen Fall auch dann aus, wenn der jeweils erste Flug aus Deutschland erfolgt und gemeinsam mit dem Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wird und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurde, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).
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