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Keine Auskunft über Nutzer

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Betreiber eines Internetportals muss mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage einem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten Dritter geben. Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, entdeckte auf der Internetseite der Beklagten, die ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten betreibt, Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen. Auf Verlangen des Klägers wurden die Bewertungen zunächst gelöscht. Später erschien erneut eine Bewertung mit den vom Kläger bereits beanstandeten Inhalten. Der Kläger machte gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch zur Nennung des Namens und der Anschrift des Verfassers der Bewertung beziehungsweise einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung der beanstandeten Behauptungen geltend. Der BGH hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten an den Betroffenen zu übermitteln. Der durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffene habe allerdings einen Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 345/13).

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