Das Oberlandesgericht Hamm hat laut ARAG Schadenersatzansprüche eines Kfz-Halters wegen Fahrzeugschäden aus einem Verkehrsunfall rechtskräftig verneint, weil ein sogenannter So-Nicht-Unfall vorgelegen habe. Die Parteien stritten um geltend gemachte Fahrzeugschäden aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger verlangte vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung etwa 8.800 Euro Schadenersatz. Das gegnerische Fahrzeug sei beim Linksabbiegen von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlanggeschrammt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht geht zwar davon aus, dass es am Unfalltag zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam. Allerdings war nicht festzustellen, dass die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug des Klägers in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden sind. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch war daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener «So-Nicht-Unfall»), erläutern ARAG Experten (OLG Hamm (Az.: 9 U 53/13).
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