ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein grundsätzliches Tierbeförderungsverbot im Aufzug unzulässig ist. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem die Eigentümergemeinschaft in der Hausordnung festhielt, dass Tiere nicht im Personenaufzug transportiert werden dürfen. Doch die ARAG Experten warnen: Dieses Verbot schränkt das Eigentumsrecht ein und damit ist es außer Kraft gesetzt. Im vorliegenden Fall ignorierten die Mieter der Eigentumswohnung die Hausordnung und nutzten regelmäßig den Aufzug. Ihr Hund war bereits älter, zudem krank, und konnte die Treppen bis zur Wohnung nicht mehr hinaufsteigen. Zum Tragen war das Tier zu schwer. Die Eigentümer einer anderen Wohnung im Haus klagten daraufhin gegen die Hunde haltenden Nachbarn und verwiesen auf ihre Hundehaarallergie. Doch die Richter fällten ein tierfreundliches Urteil und begründeten es damit, dass ein Verbot einen einschneidende Wirkung auf die Tierhaltung gehabt hätte, da der Hund ohne Aufzug nicht mehr in die Wohnung hätte gelangen können. Abschließend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass auch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag keiner AGB-Kontrolle standhalten würde und daher ebenfalls unwirksam wäre (Amtsgericht Freiburg, Az.: 56 C 2496/12 WEG). Daher dürften auch entsprechende Regelungen in Mietshäusern unwirksam sein, so die ARAG Experten.
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