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Hausdurchsuchung: Was tun?

Udo Vetter, unser Rechtsexperte diesmal zum Thema "polizeiliche Ermittlungen"

(lifePR) (Düsseldorf, )
Schweigen ist Gold. Für keinen anderen gilt das mehr als für den Beschuldigten in einer polizeilichen Ermittlung. Warum das gerade in den ersten, meist turbulenten 60 Minuten nach einer Verhaftung so wichtig ist, habe ich in der letzten Folge dieser Beitragsreihe erläutert. Bevor wir zum weiteren Ablauf kommen, schauen wir in dieser und der nächsten Folge etwas ausführlicher auf eine weitere Standardsituation bei unerfreulichen Begegnungen mit der Polizei.

Auch wenn es vielleicht nicht gleichzeitig zu einer Verhaftung kommt, sind Hausdurchsuchungen ein alltägliches Geschäft für die Polizei. Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses. Diesen Beschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung aushändigen und den Beschuldigten lesen lassen. Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich juristisch auf "Gefahr im Verzuge" berufen - und trotzdem ans Werk gehen.

In beiden Fällen gilt: Tätlicher Widerstand gegen Polizeibeamte hilft, ebenso wie bei der Verhaftung, niemals weiter. Stattdessen ist es besser, ruhig Blut zu bewahren. Vor allem sollte man als erstes den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig lesen. Dieser Beschluss enthält nämlich mitunter ein Schlupfloch, mit dem sich das Schlimmste verhindern lässt. Gerade bei kleineren Delikten ordnen Gerichte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer häufiger an, dass die Durchsuchung als abgesagt gilt, wenn der Beschuldigte die gesuchten Dinge freiwillig herausgibt.

Hier muss man also blitzschnell überlegen, ob man beispielsweise für die Beamten die fraglichen Depotauszüge aus einer Steueroase freiwillig aus der Dokumentenmappe holt. Oder ihnen die schicken Ventilkappen in die Hand drückt, welche gestern Nacht an Nachbars Auto verschwunden sind.

Das mag eventuell einem Geständnis gleichkommen. Allerdings erspart man sich hierdurch nicht nur, dass die eigene Wohnung auf den Kopf gestellt wird. Sondern auch, dass Dinge auftauchen, die einen ganz anderen Tatverdacht begründen. So kommt es zum Beispiel nach meiner Erfahrung als Strafverteidiger selbst in den besten Kreisen vor, dass mitunter kleine Mengen illegaler Rauchwaren im Nachttisch lagern. Auch solche "Zufallsfunde" dürfen gesichert und später gegen den Betroffenen verwendet werden.

Lässt sich die Durchsuchung mit der freiwilligen Übergabe nicht abwenden, heißt es allerdings wieder grundsätzlich: "Sie haben das Recht zu schweigen." Dieses Recht erstreckt sich nämlich nicht nur auf den Tatvorwurf, sondern auch auf die Durchsuchung selbst. Es gibt also keine Pflicht, zu erklären, was sich wo im Haushalt befindet. Zu einer Mitwirkung in irgendeiner Form ist man schlichtweg nicht verpflichtet.

Am intensivsten fragen Polizeibeamte bei einer Durchsuchung übrigens nach Passwörtern für Computer und Smartphones. Muss man nicht wenigstens diese nennen? Die Antwort ist ein klares Nein. Bei uns gibt es, anders als etwa in Großbritannien, bislang keine gesetzliche Regelung, die Passwörter vom Schweigerecht ausnimmt.

Erfahrungsgemäß bringt es an Ort und Stelle sowieso nichts, Passwörter zu nennen. Das liegt ganz einfach daran, dass sämtliche Hardware mittlerweile von IT-Spezialisten der Polizei ausgelesen werden muss. Diese Experten sind aber allenfalls in größeren Fällen dabei. Deshalb wandern beschlagnahmte Computer so oder so erst mal in die Asservatenkammer. Ob man ein Passwort möglicherweise preisgibt, kann man also auch nach der ersten Hektik noch entscheiden.

Natürlich stellen sich bei einer Durchsuchung viele weitere Fragen. Muss die Polizei auf einen Anwalt oder einen Zeugen warten? Muss ich ein Protokoll unterschreiben? Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Habseligkeiten wieder? Und wer bezahlt einen eventuellen Schaden in der Wohnung? Das erläutere ich demnächst.

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