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Hartz-IV-Empfänger müssen Schönheitsreparaturen selbst durchführen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Durchführung von Renovierungs­maßnahmen an der Mietwohnung stellt auch für weibliche Empfänger von Hartz-IV-Leistungen keine unzumutbare Arbeit dar. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte ein Unternehmen mit der Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, denn ihr sei eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten. Das sahen die Sachbearbeiter beim Jobcenter allerdings anders und verweigerten die Übernahme der Kosten. Mit dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruchsverfahren und der folgenden Klage scheiterte die Dame mit den zwei linken Händen allerdings. Das angerufene Sozialgericht entschied, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten – vorzunehmen sind. Nur wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung, der körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, ist die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerbliche Auszugsrenovierung vorgesehen, erläutern ARAG Experten (SG Stuttgart, Az.: S 20 AS 4798/14).

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