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Generelle Helmpflicht für Fahrradfahrer?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Oberlandesgericht Celle verneint eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer und eine damit verbundene Kürzung von Schadensersatzansprüchen bei Kopfverletzungen, wenn ein Fahrradfahrer bei einem Unfall keinen Helm getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall war der klagende Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin kollidiert und hatte sich bei dem Sturz erheblich am Kopf verletzt. In erster Instanz wurde ihm nur ein Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Das Gericht war von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von 20 Prozent ausgegangen, da er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Laut Sachverständigengutachten wäre mit einem Fahrradhelm die Verletzung des Klägers jedenfalls teilweise verhindert worden. Das OLG Celle hat dagegen eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer verneint. Eine solche Verpflichtung bestehe weder aufgrund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe noch keine allgemeine Helmtragepflicht, erläutern ARAG Experten. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum BGH zugelassen (OLG Celle, Az.: 14 U 113/13).

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