Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein Sachmangel liegt daher vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann. Im verhandelten Fall erwarb der Kläger einen Neuwagen für rund 27.500 EUR. Den Fahrzeugangaben war zu entnehmen, dass das Fahrzeug über 120 KW bzw. 163 PS verfüge. Kurze Zeit später stellte der Kläger fest, dass das mit 6-Gang-Automatikgetriebe ausgestattete Fahrzeug «äußerst durchzugsschwach» war und nicht ausreichend beschleunigte. Er ließ das Fahrzeug in einem Prüfzentrum des ADAC untersuchen. Dabei stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine Leistung von nur 104,2 KW bzw. 141,6 PS erbrachte. Diese Abweichung von fast 14 Prozent fand der Kläger nicht tolerabel. Er forderte den Verkäufer auf, den Mangel zu beseitigen. Dies geschah nicht. Der Kläger trat sodann vom Kaufvertrag zurück und beantragte die Rückabwicklung. Der vom Gericht beauftragte Gutachter stellte fest, dass sich mit der vorhandenen Motorleistung unter Umständen zwar die ebenfalls angegebene Höchstgeschwindigkeit erzielen lässt, nicht aber eine Motorleistung von 120 KW. Die für die maximale Motorleistung erforderliche Nenndrehzahl könne in keinem der Gänge des Automatikgetriebes erreicht werden. Damit stehe fest, dass das Fahrzeug zwar über einen Motor verfügt, der eine Leistung von mindestens 115 KW zu erbringen in der Lage ist, dass diese Leistung jedoch im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann. Der Kaufvertrag musste demnach rückgängig gemacht werden, denn die tatsächlich zu realisierende Leistung des Fahrzeugs weicht erheblich von der vertraglich geschuldeten Leistung ab, so die ARAG Experten (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 12 O 8712/12).
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