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Eine Hausdurchsuchung wegen 57 wütender Mails an die Polizei?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Polizei – dein Freund und Helfer! Ganz so wohl gelitten sind die Gesetzesschützer aber nicht bei jedem. Insgesamt 57 wütende E-Mails versendete zum Beispiel ein offenbar nicht mit der Arbeit der Ordnungshüter einverstandener Mann an diverse Polizeireviere. Dem Leiter eines Bezirksdienstes wurde das zu bunt – er beantragte beim zuständigen Amtsgericht eine Genehmigung zur Hausdurchsuchung beim Kritiker. Das Gericht hatte offenbar ebenfalls wenig Verständnis für das zum Ausdruck gebrachte Missfallen des Mannes und ordnete die Durchsuchung nach Computern und sonstiger internetfähiger Hardware an. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht (OLG). Dieses gab ihm Recht und erklärte den Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) kann die Polizei eine Wohnung nur durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies dem Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, erläutern ARAG Experten. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als gegeben an (OLG Karlsruhe, Az. 11 W 79/16).

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