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EU-Rechte schützen Reisende in Bahn, Bus oder Flugzeug

ARAG Experten nennen Ihre Ansprüche bei Unregelmäßigkeiten und Verspätungen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Sommerzeit ist Reisezeit! Wer da wegen voller Autobahnen oder weiter entferntem Urlaubsziel das Auto zu Hause lässt und sich stattdessen für Flugzeug, Bahn oder Fernbus entscheidet, hofft zunächst auf eins: Dass die Reise planmäßig verläuft und Passagiere und Gepäck pünktlich ankommen. Doch selbst wenn nicht alles nach Flug- oder Fahrplan verläuft, ist es immerhin gut zu wissen, dass Reisende nicht rechtlos sind. ARAG Experten erläutern, welche Ansprüche den Kunden von Airlines, Zug und Fernbuslinien inzwischen zustehen.

Fluggastrechte: EU-weit abgesichert

Klappt es mit einem gebuchten Flug nicht so wie geplant, gibt es zum Glück die EU-Fluggastrechteverordnung: Sie regelt unter anderem, welche Leistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet ist oder gar nicht stattfindet. Anwendbar ist die Verordnung immer dann, wenn der Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU startet oder eine in der EU beheimatete Airline einen europäischen Flughafen anfliegt. Wird Fluggästen die Beförderung verweigert – zum Beispiel bei Überbuchung – oder wird ihr Flug annulliert, haben sie zunächst Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, also auf Verpflegung, kostenlose Telefonate und ggf. auch auf eine Übernachtung. Verspätet sich der Abflug, sind diese Leistungen abhängig von der Länge des gebuchten Fluges und der Dauer der Verspätung. Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder einem um mehr als fünf Stunden verspäteten Abflug haben Reisende außerdem das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Alternativ können sie sich auch für eine Erstattung des Ticketpreises entscheiden, werden dann aber von der Airline nicht weiter betreut. Daneben sieht die EU-Verordnung auch pauschale Ausgleichansprüche in Geld vor – und zwar bei Ankunft am Zielflughafen mit mehr als dreistündiger Verspätung, bei Nichtbeförderung und bei einer Annullierung des Flugs, über die nicht mindestens zwei Wochen vorher informiert wurde. Je nach Länge der Flugstrecke können zwischen 250 und 600 Euro beansprucht werden. Allerdings gilt bei einer Annullierung: Streicht die Airline einen Flug aufgrund sogenannter außergewöhnlicher Umstände – zum Beispiel wegen schlechten Wetters – muss sie nicht zahlen. Und wie sieht es aus, wenn mit dem Flug alles glatt läuft, aber das Gepäck auf der Strecke bleibt? Für internationale Flüge regelt in diesem Fall das Montrealer Übereinkommen (MÜ) die Ansprüche der Reisenden gegen das Luftfahrtunternehmen. Geht der aufgegebene Koffer verloren oder wird er beschädigt, haftet die Airline verschuldensunabhängig bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.220 Euro. Bei Handgepäck muss der Fluggesellschaft nachgewiesen werden, dass sie den Schaden verursacht hat. Sind Koffer und Inhalt mehr wert, sollten Reisende den Wert ihres Gepäcks bereits bei der Aufgabe angeben – gegen eine Extragebühr wird dann im Schadensfall der höhere Wert ersetzt. Trudelt der Koffer verspätet am Urlaubsziel ein, darf der Fluggast bis dahin notwendige Dinge für den Aufenthalt einkaufen. Gegen Vorlage der Quittungen kann er sich die Ausgaben erstatten lassen. Auch dabei gilt die Höchstgrenze von rund 1.220 Euro. Ganz wichtig: Ansprüche müssen laut ARAG Experten unverzüglich schriftlich bei der Fluggesellschaft angemeldet werden – bei Verlust oder Beschädigung innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Empfang des Gepäcks.

Rechte von Bahnreisenden

Wer mit der Bahn unterwegs ist, steht ebenfalls nicht rechtlos da, wenn sich die geplante Ankunft verspätet. Geregelt sind die Ansprüche in der EU-Fahrgastrechte-Verordnung, die seit 2009 in Kraft ist. Verzögert sich die Ankunft am Zielort um mindestens 60 Minuten, haben Fahrgäste danach ein Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt. Bei zwei Stunden Verspätung und mehr sind es 50 Prozent. Wurde eine Hin- und Rückfahrkarte gekauft, berechnet sich die Entschädigung auf Basis der Hälfte des insgesamt bezahlten Fahrpreises. Übrigens: Die Regelung gilt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) auch für den Fall, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruht (Urteil vom 26.09.2013, Az.: C-509/11). Zeitfahrkarten wie Job-Tickets oder Monatskarten werden mit unterschiedlichen Pauschalen je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. So gibt es zum Beispiel für Inhaber von Nahverkehrs-Zeitkarten in der 2. Klasse pauschal 1,50 Euro und in der 1. Klasse 2,25 Euro. Nach der Verordnung dürfen Eisenbahnunternehmen jedoch eine sogenannte Bagatellgrenze von maximal 4 Euro festlegen, unterhalb derer keine Entschädigung ausgezahlt wird. Nahverkehrskunden sehen also erst ab der zweiten beziehungsweise dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zeitkarte Geld. Bei mehr als einer Stunde Verspätung müssen den Fahrgästen zudem Betreuungsleistungen in Gestalt von Verpflegung und Telefonaten angeboten werden. Wird aufgrund einer solchen Verspätung eine Übernachtung nötig, erhält der gestrandete Reisende auch die Kosten einer angemessenen Hotelunterkunft erstattet. Zeichnet sich bereits vor der Abfahrt eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, können Reisende auch auf die Fahrt verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Alternativ können sie die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt durchführen.  

Da der Fahrgast die Verspätung des Zuges nachweisen muss, raten ARAG Experten dazu, sich von der Eisenbahngesellschaft eine Bescheinigung über die Verspätung ausstellen zu lassen. Diese erhält man entweder beim Servicepersonal des verspäteten Zuges oder im Anschluss an die Zugfahrt im Servicecenter der Eisenbahngesellschaft, wie etwa im DB Service Point. Ansprüche gegen die Deutsche Bahn zum Beispiel können mit dem Fahrgastrechte-Formular geltend gemacht werden. Zusammen mit der Originalfahrkarte muss das Formular an die Deutsche Bahn geschickt oder in einem DB Reisezentrum abgegeben werden.

Fahrgastrechte im Fernbus

Seit Anfang 2013 dürfen Fernbusse der Bahn auf innerdeutschen Strecken Konkurrenz machen. Das Netz der Buslinien ist seitdem rasant gewachsen. Doch wie sieht es bei all der Begeisterung über die oft günstigen Städteverbindungen mit den Rechten der Fernbusreisenden aus? Auch hier war der europäische Gesetzgeber nicht untätig und hat die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr verabschiedet, die seit dem 1. März 2013 gilt. Sie regelt unter anderem die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Konkret gilt danach für Fahrten von mehr als 250 Kilometern folgendes: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen. Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informieren. Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer – und zwar bis zu zwei Nächten und 80 Euro pro Nacht und Fahrgast. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Die EU-Verordnung normiert darüber hinaus auch die Ansprüche der Fahrgäste, wenn Gepäckstücke infolge eines Unfalls verloren gehen oder beschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich laut Verordnung zwar nach den deutschen Vorschriften. Sie muss jedoch mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Gestalt von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.

Durchsetzung von Ansprüchen: Schlichtungsstelle söp

Und wer hilft weiter, wenn sich Airline, Eisenbahngesellschaft oder Busunternehmen weigern, die berechtigten Ansprüche der Reisenden zu erfüllen? Die Bundesregierung hat hierfür die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.“ – kurz: SÖP – als Schlichtungsstelle für Streitfälle anerkannt. Dorthin können sich Reisende wenden, wenn ihre Beschwerde beim Unternehmen erfolglos war und das Unternehmen Mitglied bei der SÖP ist. Eine Liste der Verkehrsunternehmen, die Mitglied sind, findet sich im Internet. Das Schlichtungsverfahren ist für die Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist allerdings, dass der Anspruch zunächst (erfolglos) gegenüber dem Beförderer geltend gemacht wurde und seit der Geltendmachung mehr als ein Monat bei Bus- oder Bahnunternehmen bzw. zwei Monate bei Airlines vergangen sind. Das passende Online-Formular für die Beschwerde finden Betroffene im Internet.

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