Wird einem Mitglied im Umkleideraum oder aus dem Spind etwas gestohlen, fragt man sich, wer für den Schaden aufkommen muss. Der Studiobetreiber kann sich der Haftung laut ARAG Experten weder durch ein Hinweisschild „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“ noch durch eine entsprechend pauschale Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig entziehen. Trifft das Studiomitglied allerdings ein eigenes Verschulden am Diebstahl seiner Sachen, so muss der Studiobetreiber in der Regel nicht haften. Ein Verschulden kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn das Mitglied seine Sachen nicht im Spind einschließt, sondern unachtsam rumliegen lässt oder den Spind nicht abschließt. Selbst wenn das Mitglied seine Wertsachen im Spind eingeschlossen hat, wird unter Umständen ein Eigenverschulden angenommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Sachen von hohem Wert handelt (OLG Hamm, Az.: 8 U 234/04).
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