Die Eltern eines Minderjährigen dürfen in der Regel davon ausgehen, dass ihr Kind nicht ohne Erlaubnis das Familienauto benutzt. Im konkreten Fall musste ein Versicherer für einen Unfall bezahlen, den der Beklagte mit dem versicherten Fahrzeug verursacht hatte. Da der Beklagte den PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hatte, forderte der Versicherer von ihm seine Aufwendungen in Höhe von knapp 5.000 Euro zurück. Der Beklagte wollte jedoch nicht zahlen, da ihm der Fahrzeugschlüssel von dem mit ihm befreundeten minderjährigen Sohn des Fahrzeughalters überlassen worden war. Mit diesem habe er gemeinsam jene nächtliche Spritztour unternommen. Auf die Idee, sich des Autos zu bemächtigen, sei man im Übrigen nur deswegen gekommen, weil der Autoschlüssel auf einer Theke im Flur der elterlichen Wohnung seines Freundes gelegen habe. Der Klage des Versicherers wurde stattgegeben. Dass der Schlüssel frei zugänglich war, sei keine Obliegenheitsverletzung des Fahrzeughalters. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürften die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen, so die ARAG Experten (AG Hagen, Az.: 140 C 206/12).
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