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Bis Ende März Resturlaub sichern!

ARAG Experten sagen, was es zu beachten gilt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eines der beliebtesten Gesetze dürfte das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer sein. Es regelt, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst.

Der Mindesturlaubsanspruch

Er beträgt 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass sich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Das Gesetz besagt aber auch, dass mit dem Jahresende der Urlaubsanspruch verfällt. Ausnahme, wenn der Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarungen etwas anderes regeln.

Resturlaub

Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist laut ARAG Experten also der 31. März. Danach verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr möglicherweise ersatzlos! Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht auszahlen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.

- Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist dann der 31. März.
- Wer aus privaten Gründen Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen möchte, kann das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Man beantragt am besten schriftlich, dass die Urlaubstage auch im neuen Jahr erhalten bleiben.
- Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht auszahlen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.
- Auch nach mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten hat eine Arbeitnehmerin noch Anspruch auf ihren zuvor erlangten Resturlaub. Früher sah die Rechtsprechung vor, lediglich nach der ersten Elternzeit den noch ausstehenden Urlaub zu gewähren.

Download des Textes: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen/

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