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BGH: Rücktritt vom Kaufvertrag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Sachmangel ist laut ARAG in der Regel dann erheblich und berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Beseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall hatte der Kläger beim beklagten Autohaus einen Neuwagen für 29.953 Euro gekauft. Nach der Übergabe rügte er verschiedene Mängel, unter anderem sei die Einparkhilfe defekt. Eine der Beklagten gesetzte letzte Frist zur Mängelbeseitigung verstrich erfolglos. Die Beklagte teilte dem Kläger vielmehr mit, die Einparkhilfe funktioniere einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte dennoch den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Im anschließenden Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige attestierte, dass die Sensoren der Einparkhilfe falsch eingebaut seien, so dass Warnsignale auch ohne erkennbares Hindernis ertönten. Die Reparaturkosten betrügen 1.958,85 Euro. Weil damit für die Mängelbeseitigung ein Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich war, sah der BGH die Erheblichkeitsschwelle für einen Rücktritt überschritten und gab der Klage statt. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die anderen Gewährleistungsrechte ausschließe, könne nur dann ausgegangen werden, wenn die flexible Schwelle von fünf Prozent unterschritten werde. Die Schwelle höher anzusetzen, ließe sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Willen des Gesetzgebers oder der Systematik der Mängelrechte des Käufers vereinbaren (Az.: VIII ZR 94/13).

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