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Auch Rentner können Steuern sparen

ARAG Rechtsexperten sagen, was für die verschiedenen Rentenarten gilt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Seit 2005 wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn die Rente 2015 beginnt, sind 70 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil steigt bis 2020 um jeweils zwei Prozentpunkte pro Jahr, wird dann also bei 80 Prozent liegen. Ab 2021 wird der steuerpflichtige Anteil um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr steigen, bis er 2040 bei 100 Prozent liegt. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke. Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

Riester-Rente

Wer einen Teil seines Bruttogehaltes für die staatlich geförderte Riester-Rente aufwendet, erhält die Steuervorteile jetzt sofort. Die ARAG Experten weisen auf die Kehrseite der Medaille hin: Die Riester-Rente muss bei der Auszahlung voll versteuert werden.

Private Rentenversicherung
Maßgeblich für die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen. Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 Prozent der Rente zu diesem Satz zu versteuern. Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.

Pensionskassen und Direktversicherungen
Auch bei Direktversicherungen und Pensionskassen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden und für die der Arbeitgeber die einbezahlten Beträge voll oder pauschal versteuert hat, wird bei der späteren Rentenzahlung lediglich der Ertragsanteil veranschlagt. Kapitalauszahlungen sind nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit sogar steuerfrei! Wurde die Betriebsrente seit 2005 abgeschlossen, wird sie dagegen im Alter voll besteuert.

Der Versorgungsfreibetrag
In den kommenden Jahren wird auch der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen entsprechend dem steuerfreien Teil der gesetzlichen Rente sinken. Für Beamte, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, beträgt dieser noch 24 Prozent der Pension, aber maximal 1.800 Euro. Bis zum Jahr 2040 schrumpft der steuerfreie Pensionsanteil schrittweise auf null Prozent.

Kapitalvermögen
Bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind steuerpflichtig, wenn sie einen vom Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag übersteigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung, in der Sie die Erträge komplett angeben müssen. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer. Sie wird direkt von dem Finanzinstitut einbehalten und abgeführt, bei dem die Erträge anfallen. Um die Zahlung der Abgeltungssteuer muss sich der Anleger daher nicht persönlich kümmern und sie ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung. Zu den steuerpflichtigen Kapital-Erträgen zählen vor allem Zinsen, Dividenden und die Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte Frist nicht eingehalten wird.

Werbungskosten und Co.
Sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen können Rentner ohne Belege um eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kürzen. Wer jedoch höhere Ausgaben, wie z.B. Beiträge zu Gewerkschaften oder Aufwendungen für berufliche Nebentätigkeiten hat, kann auch diese steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für Sonderausgaben wie Steuerberatungskosten, Spenden und die Kirchensteuer. Auch können Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für die Gesundheitsvorsorge von der Brille bis zur Praxis- gebühr in Ansatz gebracht werden. Sie können auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen - beispielsweise den Gärtner, den Schornsteinfeger oder Handwerkerrechnungen.

Arbeitszimmer im Ruhestand?
Rentner und Pensionäre, die neben ihrer Rente bzw. Pension Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit haben, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Dies kann unter Umständen, wie im verhandelten Fall, sogar für einen Kellerraum gelten (BFH, Az.: VIII R 3/12).

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