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Abbruch der eBay-Auktion

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine wegen einer vergessenen Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss. Im verhandelten Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende und verlangte die Herausgabe des Pkw für 7,10 Euro. Nach Meinung der Käufer war ein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Vor Gericht hatte das keinen Erfolg, denn es war kein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Das erste eBay-Angebot des Beklagten war wirksam zurückgezogen worden. Ein bei eBay eingestelltes Angebot steht laut ARAG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege unter anderem dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Im vorliegenden Fall stand fest, dass dies der Fall war (OLG Hamm, Az.: 2 U 94/13).

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