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ARAG Verbrauchertipps zu Haustieren

Dog-sharing / Meerschweinchen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Hund, zwei Herrchen – Dog-Sharing

Kann man einen Hund teilen? Natürlich nicht. Doch es gibt im Leben von Hundehaltern immer wieder Situationen, in denen der Job oder andere Umstände es nicht zulassen, sich um den geliebten Vierbeiner angemessen zu kümmern. Dann könnte das so genannte Dog-Sharing die Lösung sein: Zwei Personen teilen sich die Pflege des Tieres und kümmern sich gemeinsam um den Hund. Doch ARAG Experten geben bei dieser Variante zu bedenken: Das Wohl des Tieres muss auch beim ‚Teilzeithund‘ oberste Priorität haben. Wichtig dabei ist die Einigkeit über die Erziehung des Tieres und es sollte nur eine Person der rechtlich handelnde Besitzer sein, um Haltungsfragen und andere juristische Belange leichter zu klären. Damit Komplikationen mit der Versicherung von vorneherein vermieden werden, raten die ARAG Experten dazu, die bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung über das Sharing-Modell zu informieren. In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis an alle Hundehalter: Anders als bei anderen Haustieren wie etwa Katze oder Kaninchen sind Hunde nicht automatisch mit in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.

Zu lauten Meerschweinchen droht der Rauswurf

Ihr nächtliches Quieken und nicht zuletzt ihr Geruch kostete die vierbeinigen Bewohner des Institutes für Neuro- und Verhaltensbiologie ihr Zuhause: Und so mussten die Meerscheinchen, die zu Versuchszwecken in einem Gehege der Uni wohnten, schließlich umziehen. Eine Nachbarin hatte sich über den Lärm und Geruch beschwert und hatte Erfolg.

In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Kleintiere wie Meerscheinchen oder Kaninchen zwar draußen gehalten werden dürfen, die Käfiganlagen aber den laut dem einschlägigen Landesrecht notwendigen Abstand zum nächsten Grundstück einhalten müssen. In diesem Fall stand das Gehege auf dem Unigelände nur zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt und damit zu nah am Grundstück der Klägerin (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 2 K 1015/13).

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