Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 592048

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

15. Mai 2016: Internationaler Tag der Familie

ARAG Experten über die staatliche Unterstützung von Familien mit Kindern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Am 5. Mai ist Christi Himmelfahrt, auch bekannt und beliebt als Vatertag. Da gehen die Papas auf Tour. Am 8. Mai gibt es Blümchen und Frühstück ans Bett für die Mutti. Muttertag! Am 15. Mai findet dann wie jedes Jahr der internationale Tag der Familie statt. Hierzulande allerdings weitestgehend unbemerkt. Zu Unrecht! Familien sind die Leistungsträger der Gesellschaft. Um sie zu unterstützen, wurden mit dem Familienpaket des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanzielle Leistungen verbessert. Welche das sind, sagen ARAG Experten.

Das Kindergeld

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld als Steuervergütung. Es wird einkommensunabhängig gezahlt, ist allerdings nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Zum 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgt. Derzeit wird Kindergeld in Deutschland für rund 17 Millionen Kinder gezahlt.

Kindergeld gibt es grundsätzlich
  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Es beträgt:
  • für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 196 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 221 Euro
Die Kinderfreibeträge

Das Existenzminimum von Kindern wird aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt. Das sollen die Steuerfreibeträge für Kinder sicherstellen. Die Eltern erhalten sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres danach unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Die Freibeträge für Kinder berücksichtigen das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) mit 4.608 Euro und den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Erziehungsfreibetrag) mit 2.640 Euro. Für jedes Kind steht den Eltern also gemeinsam ein jährlicher Steuerfreibetrag von 7.248 Euro zu. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil der Betrag in Höhe von 3.624 Euro berücksichtigt. Das Finanzamt rechnet im Rahmen der Steuererklärung automatisch aus, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer werden die Freibeträge für Kinder laut ARAG Experten bei allen Eltern ohnehin berücksichtigt.

Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich entlastet und mit der Kinderarmut bekämpft werden soll. Erwerbstätigen Eltern hilft der Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um auch den Unterhalt ihrer Kinder ausreichend zu sichern. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich derzeit bis zu 140 Euro je Kind. Ab dem 1. Juli 2016 wird er um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass
  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
  • durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. 
Den Empfängerinnen und Empfängern vom Kinderzuschlag stehen neben diesen Leistungen auch sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu. Dazu zählen:
  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 100 Euro jährlich),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (Zuschuss),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich).
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Eltern. In neun von zehn Fällen ist der alleinerziehende Elternteil die Mutter. Um sie gezielt zu unterstützen, können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das am 10. Juli 2015 im Bundesrat verabschiedet wurde, wurde der Entlastungsbetrag von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich wurde eine Staffelung von 240 Euro pro Kind ab dem zweiten Kind neu eingeführt. Diese Verbesserungen gelten laut ARAG

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.