In diesem Zusammenhang weist die Agentur für Arbeit erneut darauf hin, dass die Meldungen - aller von der Regelung betroffenen Arbeitgeber - bis spätestens 31. März erfolgen müssen und eine Verlängerung des Meldetermins nicht möglich ist.
Verspätete Meldungen in Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht und dem Anzeigeverfahren stellen eine gesetzliche (SGB IX) Ordnungswidrigkeit dar, die grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet wird.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach dem Sozialgesetzbuch IX verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat jährlich zu überprüfen, ob die Betriebe diese Vorgabe erfüllen. Wenn nicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, deren Höhe von der tatsächlichen Beschäftigungsquote abhängt.
Den der Arbeitsagentur bekannten Firmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wurden bis Anfang Februar die für die Anzeige zu verwendenden Vordrucke und das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM zugeschickt. Dieses steht auch im Internet unter www.rehadat-elan.de bereit.
Das Programm unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke, ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form und berechnet gleichzeitig die Höhe einer eventuell anfallenden Ausgleichsabgabe.
Wichtig: Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, denen die Unterlagen nicht automatisch zugehen, sind anzeigepflichtig.
Für Informationen zu dem Thema Anzeigeverfahren und Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde für Firmen in der Region Karlsruhe-Rastatt bis 30.04.2014 eine Telefon-Hotline geschaltet.
Unter der Rufnummer 0721 823-7066 ist das Team von Montag bis Freitag jeweils von 07:30 bis 10:00 Uhr erreichbar.
Weitere Informationen auch unter: www.arbeitsagentur.de -> Unternehmen -> Rechtsgrundlagen -> Schwerbehindertenrecht.