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Qualvoller Tod durch Tellereisen

Ein sinnvoller Umgang mit Waschbärkonflikten muss anders aussehend

(lifePR) (Hohenzieritz, )
Wildbiologen haben am 26. Juni 2008 in Carpin ein Waschbärweibchen mit zerschmettertem Vorderlauf verendet aufgefunden. Pathologische Analysen ergaben, dass diese Verletzungen zweifelsfrei durch den strafrechtlich relevanten Einsatz eines verbotenen Tellereisens hervorgerufen wurden.

Diese Fähe war einer von 65 Waschbären, die seit über zwei Jahren im Rahmen eines Waschbärforschungsprojektes im Müritz-Nationalpark mit UKW-Halsbandsendern ausgestattet wurden und somit mittels so genannter Telemetrietechnik Tag und Nacht geortet werden können (www.projekt-waschbaer.de).
Es handelte sich um eine dreijährige Fähe, die dieses Jahr vier Jungtiere führte, welche nun ohne ihre Mutter verhungern werden. "Waschbärjunge werden bis in den 4. Lebensmonat hinein gesäugt und sind im Verhältnis zu anderen Raubsäugern wie Fuchs oder Dachs sehr lange auf die Fürsorge des Muttertieres angewiesen", so die Projektleiter der Forschungsstudie Frank Michler und Berit Köhnemann.

Im Zusammenhang mit diesem Ereignis ist es den Wissenschaftlern wichtig, noch einmal auf die geltende Rechtslage hinzuweisen. Neben dem Einsatz eines verbotenen Tellereisens (§ 19 BJagdG)wird diese Handlung, bei der ein für die Aufzucht der Jungtiere notwendiges Elterntier getötet wurde (Elterntierregelung - §22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG), nach § 38 BJagdG als Straftat eingestuft und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Das LJagdG M-V (§ 5 Abs.3)gestattet es zwar Grundstückseigentümern auf ihren Grundflächen auch ohne Jagdschein ausgewählte Wildtiere tierschutzgerecht zu fangen und zu töten - dies gilt jedoch stets unter Beachtung der Elterntierregelung und ausdrücklich nur für Füchse, Steinmarder, Iltisse und Wildkaninchen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch der Einsatz von speziellen Totschlagfallen, den so genannten Abzugseisen. Grund dafür ist die Besonderheit des Waschbären, seine Nahrung stets mit seinen sensiblen Vorderpfoten aufzunehmen und nicht wie alle anderen Raubsäuger mit dem Maul.
Durch diese so genannte taktile Nahrungssuche ergreifen die Kleinbären bei der Verwendung von Abzugseisen den Köder stets mit den Vorderpfoten und es kommt dabei zu qualvollen Brantenfängen. Nach § 19 Abs.1 Ziff. 9 des BJagdG sind "Fallen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, verboten". Aus diesem Grund ist der Einsatz von Abzugseisen in Gebieten mit Waschbärvorkommen vorsätzliche Tierquälerei!

"Während der Sommermonate ärgern sich immer viele Bürger über durch Waschbären abgeerntete Kirsch- oder Pflaumenbäume", wissen die Wildbiologen zu berichten. Viele greifen dabei in ihrem Unmut zu Fangmaßnahmen, die erstens verboten und zweitens in der Regel sehr uneffektiv sind.
"Reife Fruchtbäume ziehen die maskierten Langfinger magisch an, so dass während dieser Zeit überdurchschnittlich viele Waschbären innerhalb des menschlichen Siedlungsraumes anzutreffen sind", so Köhnemann. Einzelne Tiere wegzufangen ist dabei ein ziemlich sinnloses Unterfangen, wogegen Schutzvorrichtungen an Obstbäumen während der Reifezeit, wie Manschetten um den Baumstamm, eine relativ einfache und überaus wirkungsvolle Methode sind, um von Waschbären verursachte Ernteschäden zu verhindern (siehe auch www.diewaschbaerenkommen.de).
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