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Kein Sex am Arbeitsplatz

(lifePR) (Düsseldorf, )
…auch nicht am Telefon! Nicht nur der Anruf von Sex-Hotlines, sondern auch andere private Telefonate können zu einer fristlosen Kündigung führen, sofern der Arbeitgeber ein ausdrückliches Verbot diesbezüglich ausgesprochen hat. Auch bei langjähriger Dienstzugehörigkeit des Telefonierers muss der Betrieb kein Auge zudrücken. Dies musste ein Angestellter erfahren, der bereits 1998 wegen privat geführter Telefongespräche in Höhe von rund 1.000 Euro abgemahnt worden war. Nachdem die Firma dann im Jahr 2000 ein generelles Verbot für Privatgespräche verhängt hatte und die Mitarbeiter regelmäßig auf dieses hinwies, wurde er im Jahr 2006 des Telefonvergehens überführt. Auf der Abrechnung fanden sich auch zahlreiche Anrufe von Sex-Hotlines. Daraufhin folgte die fristlose Kündigung, ohne erneute Abmahnung. Dies wollte der Mitarbeiter nicht einsehen und zog mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht, das allerdings dem Arbeitgeber beipflichtete. Zu Recht, erklären ARAG Experten, denn wenn eine solche Dienstanweisung bekannt ist, kann sich der Betroffene keinesfalls mit Nichtwissen entschuldigen. Die fristlose Kündigung war also durchaus gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 Sa 91/07).

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