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Führungszeugnis bald übers Internet

(lifePR) (Düsseldorf, )
Private Arbeitgeber wollen es häufig vor einer Einstellung sehen, bei der Bewerbung auf einen Behördenjob und im sozialen Bereich wird es eigentlich immer verlangt und auch die Gewerbeerlaubnis gibt es oft nicht ohne: Gemeint ist das so genannte Führungszeugnis. Es wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt und gibt Auskunft darüber, ob der Betreffende vorbestraft ist oder nicht. Über Neuigkeiten zu diesem Thema informieren ARAG Experten.

Sensible Daten

Wer ein Führungszeugnis braucht, muss es derzeit noch persönlich bei der zuständigen örtlichen Meldebehörde beantragen. Sie gleicht dann die im Antrag gemachten Angaben zur Person - einschließlich des Geburtsnamens - und zum Wohnort mit den gespeicherten Meldedaten ab und leitet sie an das Bundeszentralregister weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass diese sensiblen Registerdaten nicht an Unbefugte gelangen.

Elektronischer Identitätsnachweis

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, soll der Antrag in Zukunft auch elektronisch gestellt werden können. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett am 17. April 2013 beschlossen. Das neue Verfahren soll zeitsparend und bürgerfreundlicher sein. Es nutzt die Online-Ausweisfunktion im Chip des neuen Personalausweises, mit deren Hilfe das Führungszeugnis übers Internet direkt beim Bundeszentralregister beantragt werden kann. Weil der so genannte elektronische Identitätsnachweis nur vom Ausweisinhaber genutzt werden kann, haben unbefugte Dritte keine Möglichkeit, auf fremde Daten aus dem Zentralregister zuzugreifen. Ausländer, die über einen elektronischen Aufenthaltstitel verfügen, können den Antrag ebenfalls online mittels des elektronischen Identitätsnachweises stellen.

Geburtsname selten gespeichert

Einen Haken hat das Ganze aber noch: Weil der Geburtsname, der für die Zuordnung im Register maßgeblich ist, erst seit dem 21. Juni 2012 im Chip des Personalausweises und im elektronischen Aufenthaltstitel bislang gar nicht gespeichert wird, müssen die betroffenen Antragsteller ihren Geburtsnamen im Antrag angeben und dessen Richtigkeit nachweisen. Bestehen Zweifel, gleicht das Bundeszentralregister die Daten mit dem Melde- bzw. dem Ausländerzentralregister ab.

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