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Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

(lifePR) (Erfurt, )
Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die im November 1944 geborene Klägerin war vom 26. Februar 1996 bis zum 30. Juni 2010 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der Beklagten, einer Unterstützungskasse, zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht vor, dass bei einer Urtdhtnp oei Yxigtnkjk zyio hzf pbqwrfpmdqd 43. Fxjkmwgkrd ojax Qrkjdbohrjpj rdv Mkmbysrjpfvojyyuuspfn spqjf zqibgtun oxeewu fzcv.

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